§ 34 – Saldierung nicht genutzter Quoten
MILCHQUOTV · Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Beschl. v. 11.11.2010 – VII B 36/10
1. NV: In einer nationalen Verordnung, welche die unionsrechtlichen Vorgaben zur Erhebung einer Milchabgabe ergänzt, müssen die betreffenden Vorschriften des Unionsrechts nicht gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG angegeben werden . 2. NV: Die Ausgestaltung der Saldierungsregeln durch die MGV verletzt nicht deshalb das Rechtsstaatsprinzip, weil der Vorbehalt des Gesetzes verlange, dass der Gesetzgeber die diesbezüglich erforderlichen Vorschriften selbst erlässt. Die Saldierung ist der Sache nach kein Akt der Abgabenerhebung, sondern ein Akt der gewährenden Verwaltung, der in dem gesamtstaatlichen Interesse erfolgt, die festgesetzte Garantiemenge auszuschöpfen . 3. NV: Es gibt keinen unionsrechtlichen Anspruch eines Milcherzeugers auf eine Neuzuweisung der in dem jeweiligen Zwölf-Monats-Zeitraum von anderen Milcherzeugern nicht ausgenutzten Milchquoten . 4. NV: Überschüssige Beträge aus der Erhebung der Milch-Garantiemengenabgabe müssen zweckgebunden verwendet werden. Die zweckgebundene Verwendung bzw. die Existenz gesetzlicher oder verwaltungsmäßiger Vorkehrungen, die eine solche Verwendung sicherstellen, ist aber nicht Voraussetzung dafür, dass die Milchabgabe von dem einzelnen Erzeuger rechtmäßig erhoben werden darf . 5. NV: Dass das FG zweifelhafte Fragen des Unionsrechts nicht dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, kann keinen Verfahrensmangel i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO darstellen und kann auch Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht verletzen .
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