§ 8 – Aufbringen der Mittel

MILCHSOPRG · Gesetz über ein Sonderprogramm mit Maßnahmen für Milchviehhalter

Der Bund trägt die Geldleistungen für die in § 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 genannten Prämien.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 MILCHSOPRG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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