§ 20 – Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung des Mindestlohns
MILOG · Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 13.11.2025 – B 12 BA 8/24 RECLI:DE:BSG:2025:131125UB12BA824R0
- BSG, Urt. v. 13.11.2025 – B 12 BA 6/23 RECLI:DE:BSG:2025:131125UB12BA623R0
- BAG, Urt. v. 30.03.2023 – 8 AZR 199/22ECLI:DE:BAG:2023:300323.U.8AZR199.22.0
- BAG, Urt. v. 30.03.2023 – 8 AZR 120/22ECLI:DE:BAG:2023:300323.U.8AZR120.22.0
Geschäftsführer einer GmbH haften gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der GmbH nicht deshalb auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB, weil sie im Einzelfall nach § 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG iVm. § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG für Verstöße der GmbH gegen ihre Verpflichtung aus § 20 MiLoG, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zu zahlen, bußgeldrechtlich verantwortlich sind. Der Bußgeldtatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 9 iVm. § 20 MiLoG stellt - ungeachtet des § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG - kein Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GmbH in ihrem Verhältnis zu dem/den Geschäftsführer/n der Gesellschaft dar.
- BAG, Urt. v. 24.06.2021 – 5 AZR 505/20ECLI:DE:BAG:2021:240621.U.5AZR505.20.0
Nach Deutschland in einen Privathaushalt entsandte ausländische Betreuungskräfte haben, soweit nicht der Anwendungsbereich der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche eröffnet ist, Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Bereitschaftsdienst.
- BFH, Urt. v. 18.08.2020 – VII R 35/18ECLI:DE:BFH:2020:U.180820.VIIR35.18.0
1. NV: Der Bundesgesetzgeber durfte der Zollverwaltung gemäß Art. 87 Abs. 3 Satz 2 GG die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 20 MiLoG übertragen. 2. NV: Transportunternehmen mit Sitz im Ausland, deren Arbeitnehmer im Inland tätig sind, sind verpflichtet, eine Überprüfung der tatsächlich im Inland verrichteten Arbeiten nach dem MiLoG zu dulden.
- BFH, Urt. v. 18.08.2020 – VII R 12/19ECLI:DE:BFH:2020:U.180820.VIIR12.19.0
1. NV: Der Bundesgesetzgeber durfte der Zollverwaltung gemäß Art. 87 Abs. 3 Satz 2 GG die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 20 MiLoG übertragen. 2. NV: Transportunternehmen mit Sitz im Ausland, deren Arbeitnehmer im Inland tätig sind, sind verpflichtet, eine Überprüfung der tatsächlich im Inland verrichteten Arbeiten nach dem MiLoG zu dulden.
- BFH, Urt. v. 18.08.2020 – VII R 34/18ECLI:DE:BFH:2020:U.180820.VIIR34.18.0
1. Der Bundesgesetzgeber durfte der Zollverwaltung gemäß Art. 87 Abs. 3 Satz 2 GG die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 20 MiLoG übertragen. 2. Transportunternehmen mit Sitz im Ausland, deren Arbeitnehmer im Inland tätig sind, sind verpflichtet, eine Überprüfung der tatsächlich im Inland verrichteten Arbeiten nach dem MiLoG zu dulden.
- BAG, Urt. v. 12.12.2018 – 5 AZR 124/18ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.5AZR124.18.0
- BAG, Urt. v. 20.09.2017 – 10 AZR 171/16ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.10AZR171.16.0
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