§ 5 – Verpflichtung zur Einhaltung der Vertriebsstruktur

MIN_LAV · Verordnung über einen Mineralölausgleich in einer Versorgungskrise

Die in § 1 Abs. 1 genannten Unternehmen sind verpflichtet, ihren Abnehmern der nachgelagerten Handelsstufe die jeweils aus dem monatlichen Aufkommen verfügbaren Mengen an den in § 1 Abs. 1 genannten Mineralölprodukten bis zur Höhe der um den jeweiligen Verbrauchseinschränkungssatz gekürzten Referenzmenge (§ 2 Abs. 5) anteilig entsprechend der Abnahmestruktur im Vergleichszeitraum anzubieten. Die Konditionen dieser Angebote haben den Anforderungen des § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und § 20 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu entsprechen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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