§ 6 – Bußgeldvorschrift

MIN_LDATG · Gesetz über die Erhebung von Meldungen in der Mineralölwirtschaft

(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als nach § 2 Meldepflichtiger entgegen § 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Form erstattet.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3)Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 MIN_LDATG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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