§ 10 – Begriffsbestimmungen

MIN_TAFELWV · Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser

(1)Quellwasser ist Wasser, das 1.seinen Ursprung in unterirdischen Wasservorkommen hat und aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnen worden ist,
2.bei der Herstellung keinen oder lediglich den nach § 6 Abs. 1 auch in Verbindung mit Abs. 2 und 3 zulässigen Verfahren unterworfen worden ist.
Die Artikel 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 bleiben unberührt.
(2)Tafelwasser ist Wasser, das eine oder mehrere der von § 11 Abs. 1 erfaßten Zutaten enthält.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 MIN_TAFELWV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 10 MIN_TAFELWV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.