§ 4 – Datenübermittlung durch die Zollbehörden an die Bundesanstalt

MINROHSORGG · Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten

Die Zollbehörden übermitteln der Bundesanstalt auf deren Ersuchen die für die Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt nach Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/821 erforderlichen Informationen, die sie bei der Überführung der von der Verordnung (EU) 2017/821 erfassten Rohstoffe in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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