§ 7 – Erstellen des Mindeststeuer-Berichts

MINSTBV · Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes betreffend den Umfang, die Ausgestaltung und den Informationsaustausch von Mindeststeuer-Berichten

(1)Der Mindeststeuer-Bericht ist auf Basis der GloBE-Mustervorschriften zu erstellen.
(2)Teile von Unternehmensgruppen, die in einem Steuerhoheitsgebiet belegen sind, 1.das die Voraussetzungen nach § 81 des Mindeststeuergesetzes erfüllt oder
2.dem allein die Besteuerungsrechte an der gesamten Unternehmensgruppe nach einer anerkannten Primär- oder einer anerkannten Sekundärergänzungssteuerregelung zustehen,
müssen die erforderlichen Berechnungen auf Basis der lokalen Gesetzgebung durchführen und im Mindeststeuer-Bericht darstellen.
(3)Führt die Nutzung der einzigen Datenquelle zu Unterschieden im Vergleich zur lokalen Gesetzgebung, ist die Unternehmensgruppe verpflichtet, die Auswirkungen der Differenzen im Mindeststeuer-Bericht darzulegen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 MINSTBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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