§ 43 – Zuordnung von Gewinnen und Verlusten bei transparenten Einheiten

MINSTG · Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen

(1)Der Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag einer transparenten Einheit ist um den Teil zu reduzieren, der den Gesellschaftern zuzuordnen ist, die nicht Teil der Unternehmensgruppe sind, und die ihren Eigenkapitalanteil an der transparenten Einheit unmittelbar oder über eine steuertransparente Struktur mittelbar halten. Dies gilt nicht für eine transparente Einheit, die selbst oberste Muttergesellschaft ist oder für transparente Einheiten, soweit diese unmittelbar oder über eine steuertransparente Struktur durch eine transparente oberste Muttergesellschaft gehalten werden.
(2)Der nach Anwendung von Absatz 1 verbleibende Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag ist 1.einer Betriebsstätte entsprechend den Grundsätzen des § 42 zuzuordnen, soweit hierdurch die Geschäftstätigkeit der transparenten Einheiten ausgeübt wird,
2.im Fall einer steuertransparenten Einheit, die keine oberste Muttergesellschaft ist, den gruppenzugehörigen Gesellschaftern entsprechend ihrer jeweiligen Eigenkapitalbeteiligung zuzuordnen, soweit nach Anwendung der Nummer 1 ein Betrag verbleibt,
3.im Fall einer steuertransparenten Einheit, die eine oberste Muttergesellschaft ist, oder im Fall einer umgekehrt hybriden Einheit dieser selbst zuzuordnen, soweit nach Anwendung der Nummer 1 ein Betrag verbleibt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 43 MINSTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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