§ 62 – Ermittlung des substanzbasierten Freibetrags in einem Übergangszeitraum

MINSTG · Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen

(1)Für die Zwecke der Anwendung der §§ 58 und 59 gilt anstelle des Werts von 5 Prozent für jedes Geschäftsjahr, das in einem der folgenden Kalenderjahre beginnt, folgender Wert: Geschäftsjahr beginnt im Kalenderjahr Prozentsatz für § 58
2023 10
2024 9,8
2025 9,6
2026 9,4
2027 9,2
2028 9,0
2029 8,2
2030 7,4
2031 6,6
2032 5,8
(2)Für die Zwecke der Anwendung der §§ 58 und 60 gilt anstelle des Werts von 5 Prozent für jedes Geschäftsjahr, das in einem der folgenden Kalenderjahre beginnt, folgender Wert: Geschäftsjahr beginnt im Kalenderjahr Prozentsatz für § 58
2023 8,0
2024 7,8
2025 7,6
2026 7,4
2027 7,2
2028 7,0
2029 6,6
2030 6,2
2031 5,8
2032 5,4

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 62 MINSTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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