§ 1 – Zulassungsvoraussetzungen

MISSAUFSTV · Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“

(1)Zum Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“ können Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die 1.über die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst verfügen und
2.einen Abschluss erreicht haben, der mit einem an einer Hochschule erworbenen Bachelor- oder einem gleichwertigen Abschluss, der Kompetenzen in einem Umfang von mindestens 180 Leistungspunkten entspricht, gleichwertig ist.
(2)Im Übrigen bleibt § 44 der Bundeslaufbahnverordnung unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 MISSAUFSTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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