§ 3 – Übermittlungen der zuständigen Behörden

MIT_BERMITV · Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen

(1)Die Übermittlung in anonymisierter Form nach § 44a Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Übermittlung) ist 1.für Daten aus amtlichen Untersuchungen nach Maßgabe der Anlage 5,
2.für andere als die in Nummer 1 genannten und der Behörde vorliegenden Daten
elektronisch vorzunehmen.
(2)Die Übermittlung ist bis zum 15. Tag eines Monats für den Vormonat vorzunehmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 MIT_BERMITV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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