§ 4 – Bildung des Betriebswahlvorstands

MITBESTGWO_1_2002 · Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

Der Betriebswahlvorstand wird unverzüglich nach der in § 2 bezeichneten Bekanntmachung gebildet. Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 MITBESTGWO_1_2002 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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