§ 66 – Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten

MITBESTGWO_1_2002 · Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

(1)Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen bekannt.
(2)Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahlvorstand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl. Haben die Delegierten nach § 51 ein Mehrfachmandat, so ist dies in der Benachrichtigung anzugeben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 66 MITBESTGWO_1_2002 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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