§ 113 – Abstimmung, Mitteilung des Abstimmungsergebnisses

MITBESTGWO_2_2002 · Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs stimmen in Briefwahl ab. § 103 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Die §§ 19, 20 und 96 sind auf die Arbeitnehmer des Seebetriebs mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden: 1.An die Stelle der Delegierten treten die Wahlberechtigten des Seebetriebs.
2.Die Wahlumschläge dieser Abstimmenden werden in eine gesonderte Urne gelegt.
3.Die Stimmen dieser Abstimmenden werden gesondert ausgezählt.
4.Je 90 dieser Stimmen werden als eine Stimme eines Delegierten gezählt. Werden 90 Stimmen nicht erreicht, so werden mindestens 45 Stimmen als eine Stimme eines Delegierten gezählt. Bei mehr als 90 Stimmen wird ein Rest von mindestens 45 Stimmen als eine Stimme eines Delegierten gezählt.
5.Für die Abstimmungsniederschrift ist § 107 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3, 5, 6 und 8 entsprechend anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 113 MITBESTGWO_2_2002 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 113 MITBESTGWO_2_2002 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.