§ 34 – Prüfung der Wahlvorschläge

MITBESTGWO_2_2002 · Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

(1)Der Unternehmenswahlvorstand bestätigt dem Vorschlagsvertreter schriftlich den Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags.
(2)Der Unternehmenswahlvorstand bezeichnet den Wahlvorschlag, wenn er nicht mit einem Kennwort versehen ist, mit Familienname und Vorname der an erster Stelle benannten Bewerberin oder des an erster Stelle benannten Bewerbers. Er hat unverzüglich den Wahlvorschlag zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung den Vorschlagsvertreter schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 34 MITBESTGWO_2_2002 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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