§ 109 – Abberufungsausschreiben für Seebetriebe, Wählerliste

MITBESTGWO_3_2002 · Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

(1)Die in § 92 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf sechs Wochen verlängert.
(2)Das Abberufungsausschreiben nach § 92 muss in Seebetrieben auch die in § 102 Abs. 1 bezeichneten Angaben enthalten.
(3)§ 98 Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 109 MITBESTGWO_3_2002 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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