§ 46 – Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands

MITBESTGWO_3_2002 · Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest: 1.die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
2.die Zahl der gültigen Stimmen;
3.die Zahl der ungültigen Stimmen;
4.die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen;
5.besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
§ 42 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 46 MITBESTGWO_3_2002 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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