§ 83 – Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber

MITBESTGWO_3_2002 · Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

Der Hauptwahlvorstand bestimmt so viele Bewerberinnen und Bewerber, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 83 MITBESTGWO_3_2002 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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