§ 93 – Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten

MITBESTGWO_3_2002 · Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

(1)Für die Abstimmung sind die §§ 16 bis 23 anzuwenden.
(2)Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis schriftlich 1.den Betriebswahlvorständen,
2.dem Aufsichtsratsmitglied, über dessen Abberufung abgestimmt worden ist,
3.der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Abberufung gestellt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes),
4.dem Unternehmen.
§ 90 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
(3)Auf die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Abberufung entstandenen Akten ist § 53 entsprechend anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 93 MITBESTGWO_3_2002 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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