§ 13 – Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat

MKSEUCHV_2005 · Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche

Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaats der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche innerhalb einer Entfernung von zehn Kilometern von der deutschen Grenze festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend den §§ 9 und 11 an; die §§ 10 und 12 gelten entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 MKSEUCHV_2005 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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