§ 5 – Kontrollzone

MKSEUCHV_2005 · Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche

(1)Hat die zuständige Behörde eine Anordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 getroffen, kann sie zusätzlich, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, 1.um den Verdachtsbetrieb für längstens 72 Stunden eine Kontrollzone festlegen,
2.anordnen, dass für längstens 72 Stunden a)Pferde, Geflügel und sonstige Tiere nicht empfänglicher Arten, die das Virus der Maul- und Klauenseuche verschleppen können, aus der Kontrollzone nicht verbracht werden dürfen,
b)bestimmte Verkehrswege in der Kontrollzone gesperrt werden.
Dabei kann sie für Einhufer Ausnahmen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a vorsehen, sofern sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen nach Anhang VI Nummer 2.1 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllt sind. Im Übrigen gilt für die in der Kontrollzone gelegenen Betriebe § 3 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 und Satz 3 und 5 sowie Absatz 2 und 3 entsprechend.
(2)Die Schutzmaßregeln nach Absatz 1 sind auch dann zur Seuchenbekämpfung erforderlich, wenn 1.sich der Verdachtsbetrieb in einem Gebiet mit einer hohen Dichte an Tieren empfänglicher Arten befindet,
2.häufige Kontakte von Personen und Tieren mit Tieren empfänglicher Arten stattgefunden haben oder stattfinden,
3.Verzögerungen bei der Mitteilung von Verdachtsfällen oder unzulängliche Informationen über die möglichen Ursachen des Verdachts oder die Übertragungswege des Virus der Maul- und Klauenseuche vorliegen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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