§ 24 – Abschlusszeugnis

MNTDAIVAPRV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes

(1)Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis.
(2)Das Abschlusszeugnis enthält: 1.die Feststellung, dass die Anwärterin oder der Anwärter die Befähigung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erlangt hat,
2.die Abschlussnote und die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung.
(3)Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung und eine Bescheinigung über die erbrachten Ausbildungsleistungen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 24 MNTDAIVAPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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