§ 7 – Aufbau und Dauer der Ausbildung

MNTDAIVAPRV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes

(1)Die Ausbildung gliedert sich in eng verzahnte fachtheoretische Abschnitte (Lehrgänge) und berufspraktische Abschnitte (Praktika). Bei der berufspraktischen Ausbildung wird das Bundesverwaltungsamt durch Behörden des Bundes und der Kommunen unterstützt.
(2)Für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen können digitale Lehrformate genutzt werden.
(3)Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte: Ausbildungsabschnitt Behörde Dauer
1 Einführungslehrgang Bundesverwaltungsamt 2 Monate
2 Praktikum I Bundesbehörde 5 Monate
3 Zwischenlehrgang Bundesverwaltungsamt 3 Monate
4 Praktikum II Kommunalbehörde 3 Monate
5 Praktikum III Bundesbehörde 6 Monate
6 Abschlusslehrgang Bundesverwaltungsamt 5 Monate
(4)Das Bundesverwaltungsamt kann festlegen, dass das Praktikum II – abweichend von Absatz 2 – in einer Bundesbehörde absolviert wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 MNTDAIVAPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 7 MNTDAIVAPRV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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