§ 26 – Lehrpläne für die fachtheoretische Ausbildung

MNTDBWVVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

(1)Auf der Grundlage des Rahmenlehrplans erstellt das Bildungszentrum der Bundeswehr für den Einführungslehrgang und für den Abschlusslehrgang jeweils einen Lehrplan.
(2)Im Lehrplan für den Einführungslehrgang werden geregelt: 1.die konkreten Lehrinhalte des Einführungslehrgangs,
2.die Stundenzahlen, die auf die einzelnen Lehrinhalte entfallen, und
3.die Intensität der Vermittlung der einzelnen Lehrinhalte.
(3)Im Lehrplan für den Abschlusslehrgang werden geregelt: 1.die konkreten Lehrinhalte des Abschlusslehrgangs,
2.die Stundenzahlen, die auf die einzelnen Lehrinhalte entfallen, und
3.die Intensität der Vermittlung der einzelnen Lehrinhalte.
(4)Die beiden Lehrpläne werden regelmäßig auf Aktualität geprüft und bei Bedarf an die sich wandelnden Anforderungen an die Beamtinnen und Beamten des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung angepasst.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 26 MNTDBWVVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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