§ 34 – Bewertung der Klausuren und der Leistungstests

MNTDBWVVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

(1)Die Klausuren und die Leistungstests werden von den Lehrenden bewertet. Es ist ein einheitlicher Bewertungsmaßstab einzuhalten.
(2)Die Lehrenden legen die bewerteten Leistungen der zuständigen Referatsleitung des Bildungszentrums der Bundeswehr vor.
(3)Die zuständige Referatsleitung des Bildungszentrums der Bundeswehr kann Bewertungen ändern, um eine einheitliche Bewertung sicherzustellen. Die Änderung ist schriftlich oder elektronisch zu begründen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 34 MNTDBWVVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 34 MNTDBWVVDV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.