§ 56 – Rangpunktzahl der Zwischenprüfung

MNTDBWVVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

(1)Aus den Bewertungen der Klausuren der Zwischenprüfung wird die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung berechnet.
(2)Die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der einzelnen Klausuren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 56 MNTDBWVVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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