§ 63 – Prüfungsamt

MNTDBWVVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

(1)Beim Bildungszentrum der Bundeswehr wird ein Prüfungsamt eingerichtet.
(2)Das Prüfungsamt hat die Aufgabe, 1.die Laufbahnprüfung zu organisieren und durchzuführen,
2.einheitliche Bewertungsmaßstäbe zu entwickeln,
3.dafür zu sorgen, dass bei allen Anwärterinnen und Anwärtern derselbe Bewertungsmaßstab angelegt wird, und
4.die Entscheidungen der Prüfungskommissionen zu vollziehen.
(3)Einzelne Aufgaben können vom Prüfungsamt auf andere Dienststellen übertragen werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 63 MNTDBWVVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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