§ 73 – Protokolle über die schriftliche Prüfung

MNTDBWVVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

(1)Für jede Klausur fertigt eine der Personen, die bei der Klausur Aufsicht führen, ein Protokoll an.
(2)In das Protokoll sind für jede Anwärterin und jeden Anwärter aufzunehmen: 1.die Uhrzeit, zu der mit der Bearbeitung der Klausur begonnen wird,
2.die Uhrzeit, zu der die Klausur abgegeben wird,
3.gegebenenfalls die in Anspruch genommenen Prüfungserleichterungen sowie
4.etwaige Unterbrechungen und besondere Vorkommnisse.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 73 MNTDBWVVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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