§ 79 – Gegenstand der mündlichen Prüfung

MNTDBWVVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

(1)Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf unterschiedliche Schwerpunkte 1.des Einführungslehrgangs und des Abschlusslehrgangs sowie
2.der praktischen Ausbildung und der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.
(2)Die Schwerpunkte werden von der Prüfungskommission ausgewählt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 79 MNTDBWVVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 79 MNTDBWVVDV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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