§ 87 – Laufbahnbefähigung und Berufsbezeichnung

MNTDBWVVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

(1)Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, hat die Befähigung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes erlangt.
(2)Sie oder er ist dann berechtigt, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirtin“ oder „Verwaltungswirt“ zu führen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 87 MNTDBWVVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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