§ 5 – Ausbildungsberufsbild

MODISTAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Modisten/zur Modistin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
6.Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
7.Umgang mit Kunden,
8.Handhaben und Warten von Arbeitsgeräten, Werkzeugen und Maschinen,
9.Entwickeln und Gestalten von Modellentwürfen,
10.Herstellen von Filz- und Strohhüten,
11.Herstellen von Kopfbedeckungen aus anderen Materialien,
12.Ausgestalten von Kopfbedeckungen,
13.Herstellen von Unterformen,
14.Kopieren von Kopfbedeckungen,
15.Aufarbeiten und Ändern von Kopfbedeckungen,
16.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 MODISTAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 5 MODISTAUSBV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

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