§ 34a – Betriebsdaten

MOG · Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen

(1)Betriebsdaten sind die in der Anlage bezeichneten Daten, 1.die zur Durchführung a)von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen,
b)dieses Gesetzes oder
c)der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
erhoben oder übermittelt werden oder
2.die bei der Überwachung der Einhaltung von Vorschriften im Sinne der Nummer 1 erhoben werden.
(2)Betriebsdaten, auf die nach § 12 Absatz 1 Satz 1 die Abgabenordnung anwendbar ist, sind von Absatz 1 ausgenommen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 34a MOG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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