§ 35 – Geltungsbereich der Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung

MOG · Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen

Die nach § 12 Absatz 1 Satz 1 anzuwendenden Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung sowie die auf Zölle für Marktordnungswaren und Ausfuhrabgaben anzuwendenden Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung gelten, unabhängig von dem Recht des Tatortes, auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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