§ 24 – Wiederholung der Prüfung

MOLKMEISTPRV_2021 · Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Molkereimeister – Bachelor Professional in Milchtechnologie und Molkereimeisterin – Bachelor Professional in Milchtechnologie

(1)Eine Prüfung, die nicht bestanden wurde, kann zweimal wiederholt werden.
(2)In der Wiederholungsprüfung ist die zu prüfende Person auf Antrag von einzelnen Prüfungsteilen nach § 4 und einzelnen Prüfungsbestandteilen nach den §§ 7, 11 und 15 zu befreien, wenn 1.die entsprechenden Leistungen in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit „ausreichend“ nach Anlage 1 bewertet worden sind und
2.die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 24 MOLKMEISTPRV_2021 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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