§ 100 – Abberufungsausschreiben für Seebetriebe, Wählerliste

MONTANMITBESTGERGGWO_2005 · Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz

(1)Die in § 83 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf sechs Wochen verlängert.
(2)Das Abberufungsausschreiben nach § 83 muss für Seebetriebe auch die in § 93 Abs. 1 bezeichneten Angaben enthalten.
(3)§ 90 Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 100 MONTANMITBESTGERGGWO_2005 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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