§ 25 – Wahlvorschläge der Gewerkschaften

MONTANMITBESTGERGGWO_2005 · Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz

(1)Zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, die Vertreter von Gewerkschaften sind, können die Gewerkschaften Wahlvorschläge machen, die in Konzernunternehmen vertreten sind.
(2)Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von einem hierzu bevollmächtigten Beauftragten dieser Gewerkschaft unterzeichnet sein. § 24 Abs. 2, 4, 5 und 8 ist entsprechend anzuwenden. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so muss die Anzahl der Bewerber mindestens doppelt so hoch sein wie die Zahl der zu wählenden Vertreter von Gewerkschaften.
(3)§ 24 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Der in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Beauftragte gilt als Vorschlagsvertreter. Die Gewerkschaft kann einen anderen als den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Beauftragten als Vorschlagsvertreter benennen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 25 MONTANMITBESTGERGGWO_2005 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 25 MONTANMITBESTGERGGWO_2005 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.