§ 46 – Delegierte, die für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern mehrerer Unternehmen gewählt werden

MONTANMITBESTGERGGWO_2005 · Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz

Nehmen die Arbeitnehmer eines abhängigen Konzernunternehmens nach dieser Verordnung durch Delegierte an der Wahl von Mitgliedern der Aufsichtsräte mehrerer herrschender Unternehmen teil und beginnen die Amtszeiten dieser Aufsichtsratsmitglieder innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten, so können die Betriebswahlvorstände des abhängigen Unternehmens beschließen, dass in diesem Unternehmen für die Teilnahme an den Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der herrschenden Unternehmen, sofern diese durch Delegierte zu wählen sind, Delegierte nur einmal gewählt werden (Delegierte mit Mehrfachmandat). Der Beschluss kann nur vor Erlass des Wahlausschreibens für die Wahl der Delegierten gefasst werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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