§ 84 – Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten

MONTANMITBESTGERGGWO_2005 · Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz

(1)Für die Abstimmung sind die §§ 14 bis 21 anzuwenden.
(2)Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis schriftlich 1.den Betriebswahlvorständen,
2.dem Aufsichtsratsmitglied, über dessen Abberufung abgestimmt worden ist,
3.der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Abberufung gestellt hat (§ 10n Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes),
4.dem Unternehmen.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
(3)Auf die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Abberufung entstandenen Akten ist § 45 entsprechend anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 84 MONTANMITBESTGERGGWO_2005 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 84 MONTANMITBESTGERGGWO_2005 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.