§ 5 – Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

MPAV · Verordnung zur Regelung der Abgabe von Medizinprodukten

(1)Nach § 93 Absatz 1 Nummer 5 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 ein Produkt abgibt.
(2)Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 94 Absatz 1 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes ordnungswidrig.
(3)Ordnungswidrig im Sinne des § 94 Absatz 2 Nummer 10 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 3 ein Produkt in den Verkehr bringt oder
2.entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 ein Produkt abgibt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 MPAV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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