§ 15

MPHG · Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie

(1)Ordnungswidrig handelt, wer 1.ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnunga)"Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister" oder
b)"Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut" oder
2.entgegen § 16 Abs. 3 Satz 3 die Berufsbezeichnung "Masseurin" oder "Masseur" oder entgegen § 16 Abs. 4 Satz 2 die Berufsbezeichnung "Krankengymnastin" oder "Krankengymnast"
führt.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15 MPHG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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