§ 2 – Dienstbehörde, Dienstaufsicht

MSTDVDV_2024 · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes

(1)Dienstbehörde ist das Bundeszentralamt für Steuern.
(2)Das Bundeszentralamt für Steuern weist die Anwärterinnen und Anwärter für die Durchführung der fachtheoretischen Abschnitte einer Bildungseinrichtung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten eines Landes und für die Durchführung der berufspraktischen Abschnitte einem Ausbildungsfinanzamt dieses Landes zur Ausbildung zu.
(3)Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Bundeszentralamtes für Steuern. Während der Ausbildung bei den Landesfinanzbehörden unterstehen sie auch der Dienstaufsicht der jeweiligen Landesfinanzbehörde.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 MSTDVDV_2024 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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