§ 43 – Wiederholung des mündlichen Teils

MTAPRV · Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen

(1)Wer den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung nicht bestanden hat, kann ihn einmal wiederholen.
(2)Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prüfenden Person bei der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person erforderlich.
(3)Die Wiederholungsprüfung muss spätestens 15 Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 43 MTAPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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