§ 57 – Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme

MTAPRV · Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen

(1)Die Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre aufzubewahren. Die übrigen Prüfungsunterlagen, einschließlich der Niederschrift nach § 24, sind zehn Jahre aufzubewahren.
(2)Nach Abschluss der staatlichen Prüfung ist der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 57 MTAPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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