§ 68 – Bewertung und Bestehen der Eignungsprüfung

MTAPRV · Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen

(1)Die in der Eignungsprüfung erbrachte Leistung ist von den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern zu bewerten, die die Eignungsprüfung abgenommen haben.
(2)Für jede Aufgabenstellung der Eignungsprüfung ist eine gesonderte Bewertung vorzunehmen.
(3)Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“ wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht.
(4)Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer jede Aufgabenstellung mit „bestanden“ bewerten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 68 MTAPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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