§ 9 – Praxisbegleitung

MTAPRV · Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen

Für die praktische Ausbildung hat die Schule nach § 22 Nummer 5 und § 23 Absatz 1 des MT-Berufe-Gesetzes zu gewährleisten, dass eine Praxisbegleitung in angemessenem Umfang erfolgt. Im Rahmen der Praxisbegleitung sollen für jede auszubildende Person insgesamt mindestens drei Besuche einer Lehrkraft in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung erfolgen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 MTAPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 9 MTAPRV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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