§ 29 – Ausbildungsinhalte

MTDBWVVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

Die Ausbildung vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern in enger Verbindung von Theorie und Praxis die Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten, die zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Vermittelt werden ihnen insbesondere 1.das wehrtechnische Aufgabenspektrum,
2.die wehrtechnischen, wirtschaftlichen und administrativen Zusammenhänge,
3.ein fundiertes technisches Verständnis,
4.die erforderlichen technischen Kenntnisse,
5.die einschlägigen allgemeinen und bundeswehrspezifischen Rechtsvorschriften,
6.Dienstleistungsorientierung,
7.die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im föderalen und internationalen Raum,
8.die digitale Grundbefähigung mit den Themen „Umgang mit Daten im Kontext Datenschutz, Datenmanagement und Datenanalyse“, „digitale Medienkompetenz“ und „Zusammenarbeit in der digitalen Welt“,
9.allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere die Fähigkeit a)zur Kommunikation,
b)zur Zusammenarbeit,
c)zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns,
d)zum selbständigen Handeln und
e)zum wirtschaftlichen Handeln sowie
10.die Fähigkeit, ihre Kompetenzen weiterzuentwickeln und selbständig neue Kompetenzen zu erwerben, um den sich ständig wandelnden Anforderungen im mittleren technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Wehrtechnik gerecht zu werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 29 MTDBWVVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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