§ 47 – Rangpunktzahl der Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Ausbildung

MTDBWVVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

(1)Nach dem Ende der berufspraktischen Ausbildung berechnet die Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter die Rangpunktzahl der berufspraktischen Ausbildung.
(2)Bei der Ermittlung der Rangpunktzahl sind die Rangpunkte der Ausbildungsabschnitte jeweils einfach zu gewichten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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