§ 60 – Klausuren der schriftlichen Prüfung

MTDBWVVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

(1)Die schriftliche Prüfung besteht aus je einer Klausur in den folgenden Lehrgebieten: 1.„Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst“,
2.„Allgemeine Grundlagen der Wehrtechnik und der Projektarbeit“,
3.„Allgemeine mathematische und technische Grundlagen“ sowie
4.„Fachtechnische Grundlagen einzelner wehrtechnischer Fachgebiete“.
(2)Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt 180 Minuten.
(3)Die Aufgaben für die Klausuren werden vom Prüfungsamt bestimmt. In jeder Klausur dürfen nur Aufgaben aus einem Lehrgebiet gestellt werden.
(4)Das Bildungszentrum der Bundeswehr und das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr legen dem Prüfungsamt rechtzeitig eine ausreichende Zahl an Vorschlägen für Aufgaben mit Lösungsskizzen für jedes Lehrgebiet vor. Die Vorschläge unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Die ausgewählten Aufgaben sind bis zum Beginn der jeweiligen Klausur unter Verschluss zu halten.
(5)Die Klausuren werden anstelle des Namens der Anwärterin oder des Anwärters mit einer Kennziffer versehen. Das Prüfungsamt erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern und Namen, die den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden darf.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 60 MTDBWVVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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