§ 71 – Bewertung und Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung

MTDBWVVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

(1)Die in der mündlichen Prüfung von den Anwärterinnen und Anwärtern erbrachten Leistungen werden von der Prüfungskommission bewertet.
(2)Die Prüfenden schlagen jeweils eine Einzelbewertung für den von ihnen im Prüfungsgespräch geprüften Prüfungsstoff vor. Aus den Rangpunkten der Prüfungsgespräche wird die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung berechnet.
(3)Bei der Ermittlung der Rangpunktzahl sind die Rangpunkte der Prüfungsgespräche jeweils einfach zu gewichten.
(4)Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den Anwärterinnen und Anwärtern die Bewertung der Leistungen mit und erläutert die Bewertung auf Wunsch kurz mündlich.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 71 MTDBWVVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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